Beratung zu Lohnsteuerfragen
Zahlreiche gesetzliche Neuerungen verändern die steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten kontinuierlich – da lohnt es sich gut informiert zu sein.
Die OÖ LAK unterstützt Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung und hilft Ihnen Steuer zu sparen!
Frau Sandra Grafeneder
0732 656 381-20Viele Steuerbegünstigungen können nur im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch genommen werden. Trotz der Einführung der automatischen Arbeitnehmerveranlagung ist es ratsam, selbst eine Veranlagung durchzuführen.
Somit können Absetzbeträge oder steuermindernde Beträge geltend gemacht werden.
Eine ANV zahlt sich z. B. aus für:
- Teilzeitbeschäftigte
- Lehrlinge
- bei Absolvierung eines Praktikums
- bei Personen, die während des Jahres von Vollzeit auf Teilzeit gewechselt haben oder in Karenz gegangen sind
- bei Personen die nicht durchgehend beschäftigt waren.
Bei der antragslosen ANV werden vom Finanzamt nur folgende Beiträge automatisch berücksichtigt:
- Kirchenbeiträge
- Spenden
- Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten
- Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung
Selbst geltend zu machen sind:
- Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag
- Familienbonus Plus
- Kindermehrbetrag
- Mehrkindzuschlag
- Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
- Sonderausgaben
- Pendlerpauschale
- Werbungskosten (Betriebsratsumlage, Aus- und Fortbildungskosten, pauschalierte Werbungskosten für z. B. Förster und Forstarbeiter)
Außergewöhnliche Belastungen
- Krankheitskosten
- Kuraufenthalte
- Begräbniskosten
- auswärtige Berufsausbildung von Kindern
- Katastrophenschäden
- Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung & Diätverpflegung
- Familienbonus Plus
Entlastung für Familien
Familienbonus Plus
Voraussetzungen:
- für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen
- das Kind hat ständigen Aufenthalt in der EU
TIPP: Eine Aufteilung des Familienbonus Plus ist nur dann sinnvoll, wenn Sie beide so viel verdienen, dass Sie auch Lohnsteuer in Höhe des Familienbonus Plus bezahlen.
Aufteilung bei getrenntlebenden Eltern
Auch als unterhaltszahlender Elternteil haben Sie Anspruch auf den Familienbonus Plus, wenn Unterhalt gezahlt wird und Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht.
Sie vereinbaren, dass nur ein Elternteil den Familienbonus Plus allein geltend macht. Dann beträgt der Familienbonus Plus 166,68 € (bis zum 18. Geburtstag) bzw. 58,34 € pro Monat (nach dem 18. Geburtstag)
Sie teilen sich den Familienbonus Plus. Dann beträgt dieser für Sie beide jeweils 83,34 € bzw. bei volljährigen Kindern 29,17 € monatlich.
Folgende 2 Möglichkeiten gibt es um den FABO+ zu beantragen:
Rückwirkend im Rahmen der ANV: Für abgelaufene Kalenderjahre können Sie den Familienbonus Plus nachträglich im Zuge der ANV beantragen.
Laufend über die Lohnverrechnung: Während des aktuellen Jahres können Sie den Familienbonus Plus mit dem Formular E30 laufend bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber berücksichtigen lassen. In diesem Fall wird der Familienbonus Plus jeden Monat automatisch von Ihrer Lohnsteuer abgezogen.
ACHTUNG: Auch wenn Sie den Familienbonus Plus laufend über die Lohnverrechnung berücksichtigen lassen, müssen Sie ihn bei der ANV beantragen. Anderenfalls fordert das Finanzamt den berücksichtigten Familienbonus Plus von Ihnen zurück.
Kindermehrbetrag
Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen erzielen und somit den Familienbonus Plus nicht ausschöpfen können, erhalten unter folgenden Voraussetzungen bei der Veranlagung einen Kindermehrbetrag:
- Einkünfte oder Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld bzw. Pflegekarenzgeld
Mindestens 30 Tage im Jahr steuerpflichtige Einkünfte (selbständig oder unselbständig) oder ganzjährig nur Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen. - Kein oder Geringes Einkommen
Einkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten (abhängig von der Kinderanzahl) - Anspruch auf Alleinverdiener / Alleinerzieher oder Partner mit keinem oder geringem Einkommen - gleiche Grenzen wie oben und Punkt 1 und 2 müssen erfüllt sein.
Wichtig: Der Kindermehrbetrag wird nur berücksichtigt, wenn Sie in der Steuererklärung bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind (Formular L1 Punkt 6 bzw. E1 Punkt 4.2).
Mehrkindzuschlag
Ab dem 3. Kind und für jedes weitere, für das Ihnen die Familienbeihilfe zusteht, haben Sie Anspruch auf den Mehrkindzuschlag.
Das Familieneinkommen darf 55.000 Euro nicht überschreiten.
Der Mehrkindzuschlag beträgt 2025 und 2026 24,40 € pro Monat.
Alleinverdienerabsetzbetrag
Um den AVAB zu bekommen, müssen Sie 3 Voraussetzungen erfüllen:
Sie oder Ihre Partnerin bzw. Ihr Partner haben für mind. ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf die Familienbeihilfe.
Sie waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft.
Die Einkünfte Ihrer Partnerin bzw. Ihres Partners überschreiten im Kalenderjahr den Grenzbetrag nicht. Jährlicher Grenzbetrag für 2025 beträgt 7.284,00 €, für 2026 ist der Grenzbetrag mit 7.411,00 € festgelegt.
Höhe des AVAB
Maßgeblich sind nur die Kinder, für die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Der Absetzbetrag beträgt pro Kalenderjahr für 2026 bei einem Kind 612,00 €, bei zwei Kindern 828,00 € und für jedes weitere Kind 273,00 €.
Der AVAB beträgt für das Kalenderjahr 2025 für ein Kind 601,00 €, für zwei Kinder 813,00 € und für jedes weitere Kind zusätzlich 268,00 €.
Möglichkeiten, um den AVAB zu beantragen:
Mit der ANV im Nachhinein für vergangene Kalenderjahre.
Bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber mit dem Formular E30 während des aktuellen Kalenderjahres - dann wird der AVAB automatisch jeden Monat anteilig von Ihrer Lohnsteuer abgezogen.
Auch wenn Sie den AVAB bei Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigen lassen, müssen Sie ihn bei der Arbeitnehmerveranlagung erneut beantragen, sonst kommt es zu einer Rückforderung durch das Finanzamt.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Mit dem AEAB werden Alleinerziehende genauso entlastet wie Alleinverdienende durch den AVAB.
Voraussetzungen
Sie haben für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr Anspruch auf Familienbeihilfe.
Sie waren mehr als 6 Monate im Kalenderjahr nicht in einer aufrechten Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft.
Hinweis:
Auch wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag schon vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin berücksichtigt wurde, müssen Sie ihn in der Arbeitnehmerveranlagung nochmals angeben, sonst kommt es zu einer Nachzahlung.
Unterhaltsabsetzbetrag
Anspruch auf UHAB besteht, wenn die Kinder nicht bei Ihnen leben und der gesetzliche Unterhalt geleistet wird.
Voraussetzungen
Ihre Kinder leben nicht bei Ihnen im Haushalt, aber Österreich, der EU, einem EWR-Staat oder der Schweiz.
- Sie haben keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe für diese Kinder.
- Sie leisten nachweislich den gesetzlichen Unterhalt für diese Kinder.
Wiedereinstieg nach der Elternkarenz
Die monatliche Lohnsteuer wird so berechnet, als ob Sie Ihr Gehalt 12-mal erhalten. Kehren Sie erst im Laufe des Jahres in Ihren Beruf zurück, ist die einbehaltene Lohnsteuer im Vergleich zu Ihrem Jahreseinkommen zu hoch.
Durch die ANV wird Ihre Lohnsteuer auf Basis Ihres tatsächlichen Jahreseinkommens neu berechnet. Daraus ergibt sich meistens eine Steuergutschrift, auch wenn Sie sonst eventuell nichts geltend machen können.
SV-Rückerstattung (Negativsteuer)
Wenn Ihr Einkommen im Jahr 2026 weniger als 30.259,00 € beträgt, kommt es zu einer Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Zuge der ANV. Für 2025 beträgt die Einkommensgrenze 29.743,00 €.
Das kann z.B. bei Teilzeitbeschäftigten, Lehrlingen, FerialarbeiterInnen, PraktikantInnen oder Pensionisten mit geringer Pension der Fall sein.
Was bekommen Sie mit der ANV 2025 erstattet:
55 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, max. 1.277,00 € jährlich.
Bei Anspruch auf das Pendlerpauschale, max. 1.398,00 €.
Negativsteuer für Alleinverdienende und -erziehende
Alleinerziehende und Alleinverdienende, deren Einkommen so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, bekommen auf Antrag den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag als Negativsteuer vom Finanzamt erstattet.
Sonderausgaben
Folgende Sonderausgaben werden automatisch berücksichtigt:
- Beiträge an Kirchen- und Religionsgemeinschaften
- Freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung. Berücksichtigt werden Beiträge, die Sie für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet haben.
- Nachkauf von Versicherungszeiten
- Berücksichtigt werden Beiträge, die Sie für den Nachkauf von Versicherungszeitungen (Schul- und Universitätszeiten) geleistet haben.
- Spenden
- Öko-Sonderausgabenpauschale
Diese Sonderausgaben müssen Sie selbst über die ANV geltend machen:
- Steuerberatungskosten werden zur Gänze und unabhängig von einem Höchstbetrag steuerlich berücksichtigt.
Pendlerpauschale
Wenn nicht schon in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt.
Ob Anspruch auf Pendlerpauschale besteht und in welcher Höhe, kann mittels Pendlerrechner abgefragt werden https://pendlerrechner.bmf.gv.at.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen MIT Selbstbehalt:
- Krankheitskosten
- Begräbniskosten
- Kurkosten
Außergewöhnliche Belastungen OHNE Selbstbehalt:
Katastrophenschäden:
- Kosten zur Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen
- Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände
- Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände
Außergewöhnliche Belastung bei Behinderung oder bei Pflegegeldbezug und außergewöhnliche Belastungen für das Kind
- Kosten für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes oder Kosten für beeinträchtigte Kinder.
Zuverdienst
Bei einer unselbstständigen Beschäftigung und einem zusätzlichen Verdienst mit mehr als 730,00 € im Jahr, ist eine Einkommenssteuererklärung auszufüllen (ev. Veranlagungswechsel von Arbeitnehmerveranlagung auf Einkommenssteuererklärung).