verlässlich, kompetent – deine Landarbeiterkammer

Institut für Aus- und Weiterbildung der OÖ Landarbeiterkammer

Wissenswertes

Stand 2026

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Veranstaltungen, Kurse, Seminare und Dienstleistungen des OÖ LAK Bildungsvereins (nachfolgend „Bildungsverein“). 

Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung erkennt die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer diese AGBs verbindlich an. 

  1. Anmeldung und Vertragsabschluss

Die Anmeldung zu Veranstaltungen erfolgt schriftlich, elektronisch oder über entsprechende Anmeldeplattformen. 

Mit der Anmeldung erklärt sich die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer damit einverstanden, dass die angegebene E‑Mail-Adresse zum Zweck der Abwicklung der Anmeldung sowie zur weiteren kursbezogenen Kommunikation durch den OÖ LAK Bildungsverein gespeichert und verwendet wird. 

Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Anmeldung durch den Bildungsverein zustande. 

Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einlangens berücksichtigt. 

  1. Teilnahmegebühren und Zahlungsbedingungen

Die Teilnahmegebühren sind in den jeweiligen Ausschreibungen angeführt. 

Sofern nicht anders vereinbart: 

  • sind die Gebühren vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten 
  • gelten die angegebenen Zahlungsfristen verbindlich 

Bei Zahlungsverzug behält sich der Bildungsverein vor: 

  • Mahngebühren zu verrechnen 
  • Teilnehmende von der Veranstaltung auszuschließen 
  1. Rücktritt und Stornobedingungen

Ein Rücktritt von der Anmeldung ist schriftlich möglich. 

Sofern in der Kursausschreibung keine andere Vereinbarung getroffen wurde, kann jede Anmeldung bis zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung storniert werden. Nach Anmeldeschluss wird eine Stornogebühr von 50 Prozent der Kurskosten fällig, bei Nichterscheinen am Veranstaltungstag werden die vollen Kosten in Rechnung gestellt. Die Nominierung eines Ersatzteilnehmers ist möglich. 

  1. Absage und Änderungen von Veranstaltungen

Der Bildungsverein behält sich vor, Veranstaltungen aus wichtigen Gründen abzusagen oder zu verschieben (z. B. zu geringe Teilnehmerzahl, Krankheit von Vortragenden, höhere Gewalt). 

In diesem Fall: 

  • werden bereits bezahlte Teilnahmegebühren rückerstattet 
  • entstehen keine weitergehenden Ansprüche 

Programm- oder Terminänderungen sind vorbehalten. 

  1. Teilnahme und Hausordnung

Die Teilnehmenden verpflichten sich: 

  • die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsortes einzuhalten 
  • den Anweisungen des Personals Folge zu leisten 

Der Bildungsverein kann Personen von der Teilnahme ausschließen, wenn: 

  • der Veranstaltungsablauf gestört wird 
  • andere Teilnehmende gefährdet werden 

In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. 

  1. Teilnahmebestätigung

Die Teilnehmenden erhalten bei regelmäßigem Kursbesuch (75 % Anwesenheitspflicht) eine Teilnahmebestätigung. Bei Kursen mit 100 % Anwesenheitspflicht wird nur bei 100%iger Teilnahme eine Bestätigung ausgestellt. Bei Kursen mit Prüfungsabschluss wird nach erfolgreich abgelegter Prüfung ein Zeugnis bzw. Ausweis ausgestellt. Zeugnisse und Ausweise können auch für zurückliegende Jahre als Duplikat ausgestellt werden (Gebühr: 15 € pro Duplikat). 

  1. Schulungsunterlagen, Fotos und Tonaufnahmen

In den Seminarkosten sind die Seminarunterlagen grundsätzlich inkludiert, ein gesonderter Kauf von Lernmaterial ist nicht möglich. Die Seminarunterlagen/Datenträger dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung durch den OÖ LAK-Bildungsverein weder vervielfältigt noch Dritten überlassen werden. Fotos und Tonaufnahmen sind ohne vorherige und ausdrückliche Erlaubnis der Vortragenden nicht gestattet. 

  1. Bild- und Tonaufnahmen

Mit der Anmeldung erklären Sie sich mit diesen Nutzungen einverstanden. Diese Einverständniserklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf gilt für alle zukünftigen Veröffentlichungen, nicht jedoch für bereits erfolgte Publikationen. Bei Veranstaltungen können Foto- und Videoaufnahmen gemacht werden. 

Diese können für: 

  • Dokumentationszwecke 
  • Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Website, Social Media) 

verwendet werden. 

Teilnehmende können der Verwendung ihrer Aufnahmen jederzeit widersprechen. 

  1. Haftung

Der OÖ LAK-Bildungsverein übernimmt trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität von Seminarunterlagen, sonstigen im Rahmen des Seminars verwendeten Publikationen und haftet auch nicht für die Richtigkeit der von den jeweiligen Vortragenden geäußerten Ansichten, Standpunkten, Rechtsmeinungen etc. 

Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung. 

Keine Haftung wird übernommen für: 

  • persönliche Gegenstände 
  • indirekte Schäden oder Folgeschäden 
  1. Urheberrechte

Die im Rahmen der Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. 

Es ist nicht gestattet: 

  • diese ohne Zustimmung zu vervielfältigen 
  • sie öffentlich zugänglich zu machen oder weiterzugeben 
  1. Datenschutz (DSGVO)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO). 

Die Daten werden: 

  • ausschließlich zur Organisation und Durchführung der Veranstaltungen verwendet 
  • nicht ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben 

Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung des Bildungsvereins enthalten. 

  1. Online-Veranstaltungen

Für digitale Veranstaltungen gilt zusätzlich: 

  • Teilnehmende sind selbst für eine geeignete technische Ausstattung verantwortlich 
  • Aufzeichnungen sind nur mit Zustimmung des Bildungsvereins erlaubt 

Der Bildungsverein übernimmt keine Haftung für technische Probleme außerhalb seines Einflussbereichs. 

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt österreichisches Recht. 

Gerichtsstand ist Linz, soweit gesetzlich zulässig. 

  1. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. 

  • OÖ Landarbeiterkammer, Scharitzerstr. 9, 4020 Linz
  • Bezirksbauernkammer Ried/I., Schulungsraum, Volksfeststraße 1, 4910 Ried
  • Innviertler Lagerhausgenossenschaft, Moosham 35, 4943 Geinberg
  • Lagerhaus Grieskirchen, Schulungsraum, 4710 Grieskirchen, Bahnhofstr. 40
  • Lagerhaus Vöcklabruck, Schulungsraum, Langwies 25, 4871 Redl-Zipf
  • Saatzucht Donau GmbH & CoKG Pflanzenschutzstation, Schulungsraum, 4981 Reichersberg 86
  • OÖ. Besamungsstation GmbH., Schulungsraum, 4921 Hohenzell, Dr. Otmar-Föger-Str. 1
  • Landhotel Schicklberg, Schicklberg 1, 4550 Kremsmünster
  • Hotel Fischer, Welser Str. 14, 4614 Marchtrenk
  • Parkhotel Stroissmüller, Badstr. 2, 4701 Bad Schallerbach
  • Saatbau Linz, Schulungsraum, Schirmerstr. 19, 4060 Leonding
  • Lagerhausgenossenschaft Rohrbach, Scheiblberg 44, 4150 Rohrbach
  • Forstliche Ausbildungsstätte Traunkirchen (Waldcampus): Forstpark 1, 4801 Traunkirchen
  • Kremstalerhof, Welser Str. 60, 4060 Leonding
  • Gasthof Fischer, Pfarrhofweg 2, 4073 Dörnbach
  • Seminarkultur an der Donau, Wesenufer 1, 4085 Wesenufer
  • Schlosshotel Mondsee, Schlosshof 1a, 5310 Mondsee
  • Lagerhaus Waldneukirchen, Lagerhauspark 1, 4595 Waldneukirchen

Förderungen


Zweck und Höhe

Zur Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der Kammermitglieder gewährt die OÖ Landarbeiterkammer einen Zuschuss im Ausmaß von 50 % der verbleibenden Aufwendungen, maximal jedoch 700,00 € pro Jahr.

Selbstbehalt und angerechnete Kosten

Für Weiterbildungsmaßnahmen besteht ein Selbstbehalt von 100,00 €. Zuschüsse, die von anderer Seite gewährt werden, werden in vollem Umfang angerechnet. Das gilt insbesondere für das Bildungskonto des Landes OÖ. Auf alternative Förderungsmaßnahmen kann zu Lasten der gegenständlichen Beihilfe nicht verzichtet werden.

Antragstellung

Die Förderung ist mittels Antragsformular bei der OÖ Landarbeiterkammer zu beantragen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge werden behandelt. Dem Antrag sind Nachweise über die Absolvierung der Bildungsmaßnahme (Teilnahmebestätigung, Zeugnis), Zahlungsbestätigungen über angefallene Kosten und Fahrtkostenaufzeichnungen beizulegen. Fahrten mit dem Privat-PKW werden mit einem Kilometersatz von 0,16 € angerechnet.

Voraussetzungen

Mindestens 1-jährige Zugehörigkeit mit Umlagepflicht zur OÖ Landarbeiterkammer innerhalb der letzten 36 Monate. Bei Lehrlingen und bei Personen, welche sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden und vorher einer landarbeiterkammerumlagepflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wird von der Voraussetzung der Umlagepflicht im Sinne dieses Absatzes abgesehen.

Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall erst nach Wiederaufnahme einer, die Mitgliedschaft zur OÖ Landarbeiterkammer begründenden Tätigkeit. Mitgliedschaft zur OÖ Landarbeiterkammer bei Antragstellung sowie DienstnehmerInneneigenschaft und Mitgliedschaft bei Auszahlung der Beihilfe. Es können nur Bildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die maximal sechs Monate vor Antragstellung beendet wurden. In unklaren Fällen entscheidet der Präsidialausschuss.

Vollständig ausgefüllte Anträge samt den notwendigen Beilagen sind an die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für OÖ, Frau Rosemarie Jachs zu senden:
office@lak-ooe.at
Postfach 178, 4010 Linz

Das Antragsformular finden Sie auf unserer Website: www.lak-ooe.at/download/

Beratung, Auskunft und Hilfe zu diesem Thema erhalten Sie sowohl bei Ihrer/Ihrem BereichsbetreuerIn als auch bei Frau Rosemarie Jachs, Telefon: 0732 656 381-24 oder Mail: rosemarie.jachs@lak-ooe.at

 

Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen Erwachsener zum besseren Fortkommen im Beruf und zur besseren persönlichen Qualifizierung.

Wer wird gefördert?

  • Arbeitnehmer/innen, d.h. in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehende Personen
  • Personen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes Anspruch auf Wochengeld haben bzw. Kinderbetreuungsgeld beziehen, sofern sie vorher in einem aufrechten Arbeitsverhältnis waren und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
  • Wiedereinsteiger/innen nach der Kinderkarenz, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind, keine Leistungen des AMS erhalten und mindestens sechs Monate ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen
  • Geringfügig Beschäftigte
  • Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehende Personen
  • Freie Dienstnehmer/innen
  • Personen mit einem akademischen Abschluss, sofern ihr Einkommen monatlich nicht mehr als 3.000 Euro brutto beträgt
  • Ein-Personen-Unternehmer/innen, Kleinunternehmer/innen mit maximal fünf (VZÄ – Vollzeitäquivalent) Beschäftigten. Bei Unternehmer/innen mit einem akademischen Abschluss darf das Einkommen monatlich nicht mehr als 3.000 Euro brutto betragen

Wer / Was wird nicht gefördert?

  • Personen, die beim AMS als arbeitssuchend vorgemerkt sind und bisher keinen Arbeitnehmerstatus hatten
  • Personen, die eine Alterspension beziehen
  • Personen, die ihren Hauptwohnsitz nur für einen bestimmten Zeitraum in Oberösterreich angemeldet haben (für Studien- und Ausbildungszwecke, Aupair)
  • Alle Studien und Lehrgänge an Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Instituten, die mit einem akademischen Grad abschließen (Bachelor-, Master-, Magister-, Doktorratsstudium, MBA, MSc etc.)
  • Energetische Aus- und Weiterbildungen
  • Der Besuch von Hobbykursen und der Erwerb von Lenkerberechtigungen, ausgenommen der Gruppen C bis F bei unmittelbarer beruflicher Anwendung
  • Esoterische Aus- und Weiterbildungen
  • Nicht berufsspezifische Sprachkurse (ausgenommen Deutsch-Integrationskurse)
  • Anreise-, Nächtigungs-, Verpflegungs-, Literaturkosten und Prüfungsgebühren
  • Kurskosten unter 150 Euro

Was wird gefördert?

Gefördert werden berufsorientierte Weiterbildungen und berufliche Umorientierungen (ausgenommen Umschulungen i.S.d. AMS) zur Arbeitsplatzsicherung. Bei Umorientierungen ist der Nachweis der beruflichen Anwendung innerhalb eines Jahres nach Kursabschluss nachzuweisen.

Anträge sind spätestens sechs Monate nach Absolvierung der Bildungsmaßnahme bzw. Abschluss der Prüfung mit den erforderlichen Unterlagen einzubringen.

Wie wird gefördert?

  • Die maximale Gesamtförderhöhe gilt für den Zeitraum 2023 bis 2028
  • Bildungsmaßnahmen werden grundsätzlich mit 30 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.200 Euro gefördert
  • Berufsspezifische Sprachkurse und Deutsch-Integrationskurse werden mit
    30 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 1.000 Euro gefördert
  • Bildungsmaßnahmen werden mit einem erhöhten Fördersatz von 40% der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.400 Euro gefördert:
    • OÖ. Bonus: Meister-, Befähigungs- und Unternehmerprüfungen
  • Bildungsmaßnahmen werden mit einem erhöhten Fördersatz von 60 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 2.700 Euro gefördert:
    • OÖ. Bonus: Kollegs für Elementar- und Sozialpädagogik sowie Grundausbildungen für Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Hauptwohnsitz zu Kursbeginn in Oberösterreich
  • Die Bildungsmaßnahme muss an einer Bildungseinrichtung absolviert werden, die über das Qualitätssiegel der Oö. Erwachsenenbildung verfügt, durch vergleichbare Verfahren (z.B. Ö-Cert) zertifiziert ist oder an Akademien bzw. Schulen, die auf Grund von Bundes- oder Landesgesetzen mit Bescheid eingerichtet sind.
  • Die Anwesenheit von 75% an der Bildungsmaßnahme muss nach deren Abschluss mit einer Teilnahmebestätigung nachgewiesen werden.

Abwicklung / Antragstellung

Der Förderantrag ist fristgerecht mittels Formular an die Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz einzubringen.

Bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen erhält der Förderungswerber eine Mitteilung über die Höhe der genehmigten Förderung und diesen Betrag auf das angegebene Konto überwiesen.

Onlineantrag und weitere Details

Qualifizierungsförderung für Beschäftigte

Wir fördern Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Arbeitskräften mit dem Ziel, die Fähigkeiten der Arbeitskräfte zu verbessern – und so deren Arbeitsplätze zu sichern und deren Einkommen zu erhöhen.

Welche Unternehmen fördern wir?

Diese Förderung erhalten alle Unternehmen – ausgenommen

Welche Zielgruppen fördern wir?

Arbeitskräfte, die höchstens die Pflichtschule abgeschlossen haben.

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • höherwertige Tätigkeit am selben Arbeitsplatz
  • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
  • Abschluss einer zertifizierten Ausbildung
  • fachliche Spezialisierung
  • Sicherung der Beschäftigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten
  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)

Weibliche Arbeitskräfte, die eine Lehre oder eine Berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen haben.

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • höhere Entlohnung (höhere kollektivvertragliche Verwendungsgruppe oder Erhöhung um mindestens 10%)
  • Wechsel auf einen höherwertigen Arbeitsplatz
  • Erleichterung des Wiedereinstiegs nach einer familiär bedingten Berufsunterbrechung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)
  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)
  • fachliche Spezialisierung (nach Vollendung des 45. Lebensjahres)

Arbeitskräfte, die das 45. Lebensjahr vollendet und eine höhere Ausbildung als Pflichtschule haben.

Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei:

  • Übernahme alternsgerechter Tätigkeiten am selben Arbeitsplatz
  • Wechsel auf alternsgerechten/weniger belastenden Arbeitsplatz
  • Anpassung an den aktuellen Stand der Technik/des Wissens
  • fachliche Spezialisierung
  • Verbesserung von Basiskompetenzen (z.B. Deutschkenntnisse, Computerkenntnisse)

Nicht förderbar sind:

  • Unternehmenseigentümerinnen und Unternehmenseigentümer
  • Mitglieder der zur Geschäftsführung berufenen Organe
  • Arbeitskräfte in einem unkündbaren Arbeitsverhältnis: Beamtinnen und Beamte oder Arbeitskräfte in definitiv gestellten Arbeitsverhältnissen
  • Lehrlinge
  • Überlassene Arbeitskräfte von gewerblichen Arbeitskräfte-Überlassern, für die der Sozial- und Weiterbildungsfonds eine Förderung der Weiterbildung vorsieht.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Arbeitsverhältnis ist vollversicherungspflichtig oder karenziert.
  • Die Weiterbildung ist arbeitsmarktrelevant und überbetrieblich verwertbar.
  • Die Weiterbildung verfolgt ein oder mehrere vorgegebene Ziele.
  • Die Weiterbildung dauert mindestens 16 Stunden.
  • Die Weiterbildung wurde zwischen Ihnen und Ihrer Arbeitskraft vereinbart.
  • Sie legen uns – als Teil des Antrags – ein Angebot des Kursveranstalters oder eine Kopie aus dem Kurskatalog vor.
  • Sie stellen Ihren vollständigen Antrag spätestens 1 Woche vor Beginn der Weiterbildung.

Welche Weiterbildungen fördern wir nicht?

  • Ordentliche Studien oder Lehrgänge an Universitäten – inkl. Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen
  • Studien, Lehrgänge und sonstige Aus- und Weiterbildungen, die in Zusammenarbeit mit Universitäten, Fachhochschulen oder Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden
  • Meetings, Tagungen, Konferenzen, Kongresse und Symposien mit reinem Informationscharakter
  • Reine Produktschulungen
  • Nicht arbeitsmarktorientierte Kurse
  • Reines Anlernen einfacher Tätigkeiten
  • Standardausbildungsprogrammen im Sinne einer für die Mitarbeiter/innen des Unternehmens verbindlichen Grundausbildung
  • Kurse betriebsspezifischer Schulungseinrichtungen
  • Kurse im Ausland, wenn eine Vor-Ort-Prüfung nicht gewährleistet werden kann
  • Individual-Coaching
  • Kurse mit Sport- und Freizeitcharakter – außer, diese Kurse stehen in direktem Zusammenhang mit der entsprechenden beruflichen Tätigkeit im Unternehmen
  • Ausbildungen, die im Rahmen der „Förderung der Höherqualifizierung von Beschäftigten im Bereich soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ förderbar sind.
  • Ausbildungen, die in keinem Zusammenhang mit dem aktuellen oder zukünftigen Arbeitsplatz beim Förderungsnehmer stehen.

Wie hoch ist die Förderung?

  • 50 % der Kurskosten und
  • 50 % der Personalkosten ab der 25. Kursstunde – ab der 1. Kursstunde bei Arbeitskräften, die höchstens eine Pflichtschule abgeschlossen haben.
    Für Unternehmen in Covid-19-Kurzarbeit ist die Förderung der Personalkosten nicht möglich.

Obergrenze: 10.000 Euro pro Person und Begehren.

Bitte beachten Sie: Praktische Ausbildungen fördern wir nur dann, wenn sie

  • in einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung stattfinden oder
  • von einer Aus- oder Weiterbildungseinrichtung getrennt von sonstigen betrieblichen Abläufen durchgeführt werden.

Wo beantragen Sie die Förderung?

Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist).

Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren.

Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit.

Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist.

Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird.

Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren.

Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt.

Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe

Dauer der Beschäftigung

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung besteht seit mindestens zwölf Monaten ein ununterbrochenes, vollentlohntes und vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei der aktuellen Arbeitgeberin/beim aktuellen Arbeitgeber in Österreich.
  • Bei einer Beschäftigung in einem Saisonbetrieb liegt in den drei Monaten unmittelbar vor der Antragstellung sowie insgesamt mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung in Österreich vor.
  • In den letzten 26 Wochen vor Beginn der Ausbildung wurde weder Kinderbetreuungsgeld noch Wochengeld in Anspruch genommen.
  • Bei Vorliegen eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums besteht eine mindestens vierjährige vollversicherungspflichtige Beschäftigungsdauer in Österreich, wobei davon zumindest zwölf Monate ununterbrochen beim aktuellen Dienstgeber erbracht wurden. Es braucht eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer über eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit.
  • Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und Beginn, Dauer und bei einer Bildungsteilzeit das Ausmaß und die Lage der Teilzeitbeschäftigung enthalten. Wesentlich ist der für die Vereinbarung der Bildungsteilzeit zulässige Rahmen der Arbeitszeitreduktion: Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten.

Förderbare Ausbildungen

  • Gefördert werden arbeitsmarktrelevante Aus- und Weiterbildungen mit überbetrieblicher Verwertbarkeit.
  • Für die Weiterbildungsbeihilfe ist eine Mindestdauer von zwei Monaten und ein Umfang von mindestens 20 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 20 ECTS pro Semester beziehungsweise 16 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
  • Für die Weiterbildungsteilzeitbeihilfe ist eine Mindestdauer von vier Monaten und ein Umfang von mindestens 10 Wochenstunden erforderlich; bei Studien gelten mindestens 10 ECTS pro Semester beziehungsweise 8 Wochenstunden oder ECTS bei fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeit.
  • Bei modularen Ausbildungen muss ein Modul mindestens zwei Monate (Weiterbildungsbeihilfe) beziehungsweise vier Monate (Weiterbildungsteilzeitbeihilfe) dauern; das Ausbildungsziel ist im Bildungsplan festzuhalten.

Nachweis der Teilnahme

  • Der Ausbildungsfortschritt ist nach Abschluss jedes Moduls beziehungsweise spätestens alle sechs Monate, sowie am Ende des Förderungszeitraums nachzuweisen.
  • Der Nachweis erfolgt durch Bescheinigungen über den Ausbildungserfolg; sofern solche nicht vorgesehen sind, ist eine Bestätigung über eine mindestens 75-prozentige Anwesenheit während der Ausbildung vorzulegen.
  • Bei Studien gilt der Nachweis der pro Semester beziehungsweise innerhalb von sechs Monaten erbrachten ECTS als ausreichend.

Weiterführende Informationen