Institut für Aus- und Weiterbildung der OÖ Landarbeiterkammer
Wissenswertes
Stand 2026 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Veranstaltungen, Kurse, Seminare und Dienstleistungen des OÖ LAK Bildungsvereins (nachfolgend „Bildungsverein“). Mit der Anmeldung zu einer Veranstaltung erkennt die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer diese AGBs verbindlich an. Die Anmeldung zu Veranstaltungen erfolgt schriftlich, elektronisch oder über entsprechende Anmeldeplattformen. Mit der Anmeldung erklärt sich die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer damit einverstanden, dass die angegebene E‑Mail-Adresse zum Zweck der Abwicklung der Anmeldung sowie zur weiteren kursbezogenen Kommunikation durch den OÖ LAK Bildungsverein gespeichert und verwendet wird. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Anmeldung durch den Bildungsverein zustande. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Einlangens berücksichtigt. Die Teilnahmegebühren sind in den jeweiligen Ausschreibungen angeführt. Sofern nicht anders vereinbart: Bei Zahlungsverzug behält sich der Bildungsverein vor: Ein Rücktritt von der Anmeldung ist schriftlich möglich. Sofern in der Kursausschreibung keine andere Vereinbarung getroffen wurde, kann jede Anmeldung bis zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung storniert werden. Nach Anmeldeschluss wird eine Stornogebühr von 50 Prozent der Kurskosten fällig, bei Nichterscheinen am Veranstaltungstag werden die vollen Kosten in Rechnung gestellt. Die Nominierung eines Ersatzteilnehmers ist möglich. Der Bildungsverein behält sich vor, Veranstaltungen aus wichtigen Gründen abzusagen oder zu verschieben (z. B. zu geringe Teilnehmerzahl, Krankheit von Vortragenden, höhere Gewalt). In diesem Fall: Programm- oder Terminänderungen sind vorbehalten. Die Teilnehmenden verpflichten sich: Der Bildungsverein kann Personen von der Teilnahme ausschließen, wenn: In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Die Teilnehmenden erhalten bei regelmäßigem Kursbesuch (75 % Anwesenheitspflicht) eine Teilnahmebestätigung. Bei Kursen mit 100 % Anwesenheitspflicht wird nur bei 100%iger Teilnahme eine Bestätigung ausgestellt. Bei Kursen mit Prüfungsabschluss wird nach erfolgreich abgelegter Prüfung ein Zeugnis bzw. Ausweis ausgestellt. Zeugnisse und Ausweise können auch für zurückliegende Jahre als Duplikat ausgestellt werden (Gebühr: 15 € pro Duplikat). In den Seminarkosten sind die Seminarunterlagen grundsätzlich inkludiert, ein gesonderter Kauf von Lernmaterial ist nicht möglich. Die Seminarunterlagen/Datenträger dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung durch den OÖ LAK-Bildungsverein weder vervielfältigt noch Dritten überlassen werden. Fotos und Tonaufnahmen sind ohne vorherige und ausdrückliche Erlaubnis der Vortragenden nicht gestattet. Mit der Anmeldung erklären Sie sich mit diesen Nutzungen einverstanden. Diese Einverständniserklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Der Widerruf gilt für alle zukünftigen Veröffentlichungen, nicht jedoch für bereits erfolgte Publikationen. Bei Veranstaltungen können Foto- und Videoaufnahmen gemacht werden. Diese können für: verwendet werden. Teilnehmende können der Verwendung ihrer Aufnahmen jederzeit widersprechen. Der OÖ LAK-Bildungsverein übernimmt trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität von Seminarunterlagen, sonstigen im Rahmen des Seminars verwendeten Publikationen und haftet auch nicht für die Richtigkeit der von den jeweiligen Vortragenden geäußerten Ansichten, Standpunkten, Rechtsmeinungen etc. Die Teilnahme erfolgt grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Keine Haftung wird übernommen für: Die im Rahmen der Veranstaltungen zur Verfügung gestellten Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Es ist nicht gestattet: Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere DSGVO). Die Daten werden: Weitere Informationen sind in der Datenschutzerklärung des Bildungsvereins enthalten. Für digitale Veranstaltungen gilt zusätzlich: Der Bildungsverein übernimmt keine Haftung für technische Probleme außerhalb seines Einflussbereichs. Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Linz, soweit gesetzlich zulässig. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Förderungen
Zweck und Höhe Zur Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der Kammermitglieder gewährt die OÖ Landarbeiterkammer einen Zuschuss im Ausmaß von 50 % der verbleibenden Aufwendungen, maximal jedoch 700,00 € pro Jahr. Selbstbehalt und angerechnete Kosten Für Weiterbildungsmaßnahmen besteht ein Selbstbehalt von 100,00 €. Zuschüsse, die von anderer Seite gewährt werden, werden in vollem Umfang angerechnet. Das gilt insbesondere für das Bildungskonto des Landes OÖ. Auf alternative Förderungsmaßnahmen kann zu Lasten der gegenständlichen Beihilfe nicht verzichtet werden. Antragstellung Die Förderung ist mittels Antragsformular bei der OÖ Landarbeiterkammer zu beantragen. Nur vollständig ausgefüllte Anträge werden behandelt. Dem Antrag sind Nachweise über die Absolvierung der Bildungsmaßnahme (Teilnahmebestätigung, Zeugnis), Zahlungsbestätigungen über angefallene Kosten und Fahrtkostenaufzeichnungen beizulegen. Fahrten mit dem Privat-PKW werden mit einem Kilometersatz von 0,16 € angerechnet. Voraussetzungen Mindestens 1-jährige Zugehörigkeit mit Umlagepflicht zur OÖ Landarbeiterkammer innerhalb der letzten 36 Monate. Bei Lehrlingen und bei Personen, welche sich in einem karenzierten Dienstverhältnis befinden und vorher einer landarbeiterkammerumlagepflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, wird von der Voraussetzung der Umlagepflicht im Sinne dieses Absatzes abgesehen. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall erst nach Wiederaufnahme einer, die Mitgliedschaft zur OÖ Landarbeiterkammer begründenden Tätigkeit. Mitgliedschaft zur OÖ Landarbeiterkammer bei Antragstellung sowie DienstnehmerInneneigenschaft und Mitgliedschaft bei Auszahlung der Beihilfe. Es können nur Bildungsmaßnahmen berücksichtigt werden, die maximal sechs Monate vor Antragstellung beendet wurden. In unklaren Fällen entscheidet der Präsidialausschuss. Vollständig ausgefüllte Anträge samt den notwendigen Beilagen sind an die Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für OÖ, Frau Rosemarie Jachs zu senden: Das Antragsformular finden Sie auf unserer Website: www.lak-ooe.at/download/ Beratung, Auskunft und Hilfe zu diesem Thema erhalten Sie sowohl bei Ihrer/Ihrem BereichsbetreuerIn als auch bei Frau Rosemarie Jachs, Telefon: 0732 656 381-24 oder Mail: rosemarie.jachs@lak-ooe.at Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen Erwachsener zum besseren Fortkommen im Beruf und zur besseren persönlichen Qualifizierung. Wer wird gefördert? Wer / Was wird nicht gefördert? Was wird gefördert? Gefördert werden berufsorientierte Weiterbildungen und berufliche Umorientierungen (ausgenommen Umschulungen i.S.d. AMS) zur Arbeitsplatzsicherung. Bei Umorientierungen ist der Nachweis der beruflichen Anwendung innerhalb eines Jahres nach Kursabschluss nachzuweisen. Anträge sind spätestens sechs Monate nach Absolvierung der Bildungsmaßnahme bzw. Abschluss der Prüfung mit den erforderlichen Unterlagen einzubringen. Wie wird gefördert? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Abwicklung / Antragstellung Der Förderantrag ist fristgerecht mittels Formular an die Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz einzubringen. Bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen erhält der Förderungswerber eine Mitteilung über die Höhe der genehmigten Förderung und diesen Betrag auf das angegebene Konto überwiesen. Qualifizierungsförderung für Beschäftigte Wir fördern Weiterbildungen von gering qualifizierten und älteren Arbeitskräften mit dem Ziel, die Fähigkeiten der Arbeitskräfte zu verbessern – und so deren Arbeitsplätze zu sichern und deren Einkommen zu erhöhen. Welche Unternehmen fördern wir? Diese Förderung erhalten alle Unternehmen – ausgenommen Welche Zielgruppen fördern wir? Arbeitskräfte, die höchstens die Pflichtschule abgeschlossen haben. Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei: Weibliche Arbeitskräfte, die eine Lehre oder eine Berufsbildende mittlere Schule abgeschlossen haben. Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei: Arbeitskräfte, die das 45. Lebensjahr vollendet und eine höhere Ausbildung als Pflichtschule haben. Die Weiterbildung trägt mindestens zu einem dieser Ziele bei: Nicht förderbar sind: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Welche Weiterbildungen fördern wir nicht? Wie hoch ist die Förderung? Obergrenze: 10.000 Euro pro Person und Begehren. Bitte beachten Sie: Praktische Ausbildungen fördern wir nur dann, wenn sie Wo beantragen Sie die Förderung? Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit Eine Bildungskarenz kann zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis maximal einem Jahr vereinbart werden, wenn vor dem geplanten Antritt ein ununterbrochenes, mindestens 12 Monate dauerndes Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin/zum Arbeitgeber bestanden hat. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen angetreten werden, wobei ein Teil mindestens zwei Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile ein Jahr nicht überschreiten darf. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach Ablauf von vier Jahren ab Beginn der letzten Bildungskarenz angetreten werden (Rahmenfrist). Auch Saisonbeschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildungskarenz vereinbaren. Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis zur/zum selben Arbeitgeberin/Arbeitgeber ununterbrochen bereits mehr als 12 Monate gedauert hat, besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine Bildungsteilzeit in der Dauer von vier Monaten bis zu zwei Jahren zu vereinbaren und somit Weiterbildungsmaßnahmen im aufrechten Arbeitsverhältnis wahrzunehmen, ohne dieses gänzlich karenzieren zu lassen. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert werden. Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zehn Stunden betragen. Wie die Bildungskarenz kann auch die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren in Teilen vereinbart werden. Die Dauer eines Teils hat mindestens vier Monate zu betragen und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. Diese Rahmenfrist gilt ebenso für die neuerliche Vereinbarung einer Bildungsteilzeit. Die Vereinbarung der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit muss jeweils schriftlich erfolgen. Dabei sind neben dem Beginn und der Dauer der Karenz und bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit anzugeben. Darüber hinaus muss die Vereinbarung Angaben über den aktuellen Bildungsstand, die Bildungsmaßnahme und das Bildungsziel enthalten. Bei der Vereinbarung ist auf die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen und der Betriebsrat auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen, wenn im Betrieb ein für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist. Die Vereinbarung über die Bildungsteilzeit wird frühestens am Tag nach der Zustellung der Mitteilung über die Zuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt kann die Bildungsteilzeit angetreten werden. Damit wird sichergestellt, dass der Einkommensverlust abgefedert wird. Die betroffene Arbeitnehmerin/der betroffene Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber über die Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der Weiterbildungsbeihilfe unverzüglich zu informieren. Ein Zuverdienst aus einer Beschäftigung zu einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung ist erlaubt. Voraussetzungen für den Bezug der Weiterbildungsbehilfe Dauer der Beschäftigung Förderbare Ausbildungen Nachweis der Teilnahme
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Postfach 178, 4010 Linz
30 % der Kurskosten bis zur maximalen Gesamtförderhöhe von 1.000 Euro gefördert
Für Unternehmen in Covid-19-Kurzarbeit ist die Förderung der Personalkosten nicht möglich.