Schwerarbeit bei Mehrfachversicherten: Oberster Gerichtshof folgt Rechtsansicht der OÖ LAK:

Der Oberste Gerichtshof hat nach zwei bisher gegenteiligen Entscheidungen nun in einem von der OÖ. LAK betriebenen Musterverfahren einen Judikaturschwenk vollzogen, der vielen unserer Mitglieder eine massive Besserstellung und einen leichteren Zugang zur Schwerarbeitspension ermöglicht!

 Ein Schwerarbeitstag setzt bei körperlicher Schwerarbeit einen Arbeitskalorienverbrauch bei Männern von mindestens 2.000 und bei Frauen von mindestens 1.400 Arbeitskilokalorien voraus. Nach bisheriger Auffassung des Obersten Gerichtshofs war der Kalorienumsatz bei Ausübung von zwei oder mehr versicherungspflichtigen Tätigkeiten (zB Lagerhaus-Arbeiter und Nebenerwerbslandwirt am heimatlichen Betrieb) nur dann zusammenzurechnen, wenn bei jeder dieser Tätigkeiten bezogen auf einen Acht-Stunden-Arbeitstag diese Kaloriengrenze erreicht werden würden. In der Praxis führte dies dazu, dass gerade Mehrfachversicherten trotz hoher körperlicher Belastung keine Schwerarbeitszeiten anerkannt wurden. Diese Auslegung steht nach Ansicht der OÖ Landarbeiterkammer nicht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben der Schwerarbeitsverordnung und verstößt zudem gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Nunmehr gab der OGH in einem Musterverfahren der OÖ Landarbeiterkammer Recht und sind nunmehr für die Berechnung der erforderlichen Kalorienanzahl sämtliche versicherte Tätigkeiten zusammenzurechnen. Davon profitieren zahlreiche Kammermitglieder, die etwa neben ihrer unselbständigen Tätigkeit auch eine Nebenerwerbslandwirtschaft betreiben.